Zusammenfassung: Recht

Politik hat es immer auch mit der Frage nach Rechten zu tun, insbesondere nach Grundrechten. Das deutsche Grundgesetz enthält die Grundrechte von Artikel 1 bis Artikel 19. Grundrechte sind Rechte, die die „Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“ binden. Dies bedeutet, dass die Grundrechte für alle politischen Gewalten im Staat Geltung beanspruchen: Für Legislative (das Parlament), Exekutive (die Bundesregierung) und die Legislative (das Bundesverfassungsgericht). Artikel 1 des Grundgesetzes, der die Würde des Menschen garantiert, ist nicht auf derselben Ebene angesiedelt wir die übrigen Grundrechte, etwa Art. 5, der das Recht auf freie Meinungsäußerung garantiert. Vielmehr begründet er die anderen Grundrechte dadurch, dass er das Wesen der autonomen Person bestimmt. Art. 1 spricht von „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“ „Unveräußerlich“ bedeutet, dass diese Grundrechte nicht von einer Person gelöst werden können. Sie machen eine Person erst zu einer Person.

In Zeiten der Digitalisierung wird insbesondere Art. 5, der die Meinungsfreiheit garantiert, problematisch. Denn wir können jederzeit an jedem Ort unsere Meinung im Internet einer größeren Öffentlichkeit mitteilen. Worin liegen die Grenzen dieses Grundrechts? Abs. 2 dieses Artikels betont: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Meinungen dürfen also nur insofern frei geäußert werden, als sie eine andere Person nicht „ehrrührig“, d.h. diffamierend betreffen.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung darf freilich auch nicht als Pflicht zur Meinungsäußerung verstanden werden. Angesichts der neuen Medien, insbesondere der sozialen Plattformen entsteht oft der Eindruck, man müsse zu jedem Thema eine Meinung haben, gerade deswegen, weil sie so leicht veröffentlicht werden kann. Insofern kann man das Recht auf Meinungsfreiheit auch so interpretieren, dass man ein Recht auf keine Meinung haben darf, da man sich eine Meinung immer zuerst bilden muss.